Die Rapp Gabelstapler GmbH Hohentengen, nachfolgende Vermieter genannt, vermietet zu den nachfolgenden Bedingungen der näher bezeichneten Mietgegenstände des Mietvertrages.
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| 1. |
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Der Mieter erkennt an, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt am vereinbarten Tage in ordnungsgemäßem und vollständig gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
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| 2. |
Der Mieter hat das Mietobjekt entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln. Es darf nicht überlastet werden. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsgemäßen Einsatz des Mietobjektes sicherzustellen.
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| 3. |
Der Mieter ist verpflichtet:
- elektromotorische Fahrzeuge bei einschichtigem Einsatz im 3-Monats-Rhythmus (gerechnet vom Mietbeginn)
- verbrennungsmotorische Fahrzeuge im 1-Monats-Rhythmus (gerechnet vom Mietbeginn) bzw. spätestens nach einer jeweiligen Einsatzdauer von maximal 250 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit der zuständigen Kundendienststelle des Vermieters in der Normal-Arbeitszeit warten und bei Bedarf aufgrund gebrauchstypischer Abnutzung sofort reparieren zu lassen, ohne für diese Zeit (bis zu 24 Std.)Anspruch auf ein Ersatzgerät zu haben.
- zum Betrieb des Mietobjektes nur steuerlich einwandfreien Treibstoff zu verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreien oder nicht zugelassenen Treibstoffes Nachteile irgendwelcher Art für den Vermieter ergeben, ist der Mieter zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
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| 4. |
Das Mietobjekt darf nicht betrieben werden:
- von Personen, die über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen, unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen oder übermüdet sind.
- von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- wenn der Mieter nicht sicherstellt, dass sämtliche Vorschriften über die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes im Innenbetrieb eingehalten werden und er hierfür die volle Gewähr übernimmt. Zu diesen Vorschriften gehören z.B. die Unfallverhütungs-Vorschriften (UVV).
- außerhalb des Werksgeländes.
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| 5. |
Die Anlieferung des Mietobjektes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort, das Verbleiben des Mietobjektes am Einsatzort bis Mietende und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf eigene Gefahr und Kosten des Mieters. Auch die Treibstoffkosten sowie eine Endreinigung nach extrem schmutzigen Einsatz (z.B. auf Baustellen u.ä.) werden separat berechnet. Die Kosten für die Ladung der Batterie während der Mietzeit trägt der Mieter. Eine Änderung des Einsatzortes bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum endet an dem Zeitpunkt, an dem das Mietobjekt vollständig bei dem Vermieter oder an dem von ihm bestimmten Standort eingetroffen ist.
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| 6. |
Benutzt der Mieter das Mietobjekt täglich länger als für eine normale Personenschicht (max. 9 Stunden), so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr von 75% der festgelegten Tagesmiete erhoben, sofern die Verstärkung der Einsatzzeit pro Monat über 10 Tage hinausgeht. Der Mieter hat die Verstärkung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen dem Vermieter anzuzeigen.
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| 7. |
Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden, wenn:
- der Mieter seine Zahlung eingestellt hat oder mit einer Mietrate länger als 14 Tage im Rückstand ist.
- gegen dem Mieter ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird,
- der Mieter um en Moratorium nachgesucht hat,
- der Mieter das Mietobjekt einem Dritten unbefugt überlässt,
- der Mieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht,
- der Mieter das Mietobjekt durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet.
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig in der Höhe der Differenz den noch ausstehenden Mietraten und den anderweitig erzielten Nettoeinnahmen bzw. dem erzielten Nettoveräußerungserlös. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
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| 8. |
Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, das Mietobjekt sofort abholen zu lassen. Zu diesen Zweck gestattet der Mieter dem Vermieter oder einem von diesem Bevollmächtigten schon jetzt den Zugang zu seinen Geschäftsräumen und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme der Mietsache, ohne irgendwelche Rechte (z.B. wegen etwaig verbotener Eigenmacht) herleiten zu können. Die damit verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, etc.) gehen zu Lasten des Mieters.
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| 9. |
Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung und der Vernichtung des Mietobjektes während des Transportes, sei es auf eigener oder fremder Achse oder während des Betriebs (z.B. auch durch Maschinenbruch oder Zusammenstoß) trägt der Mieter, wenn nicht der Vermieter dies zu vertreten hat. Dieses Risiko ist vom Mieter zu versichern. Die Haftung gilt auch, wenn dritte, in seinen Risikobereich fallende Personen tätig werden. (Erfüllungsgehilfen u.ä.). In diesem Sinne hat er stets auch ein Mitverschulden zu vertreten. In den in dieser Ziffer geregelten Fällen kann der Vermieter die entstandenen Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen.
Wird das Mietobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine der Miete entsprechende Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem das gemietete oder ein neues Mietobjekt den Vermieter für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.
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| 10. |
Der Vermieter haftetet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Mietobjektes dem Mieter oder einem Dritten entstehen, sowie für Schäden, die durch eine verspätete Übergabe des Mietobjektes oder auch durch Motorschaden oder aus sonstigen Gründen entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen.
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| 11. |
Sollte ein Dritte durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und insbesondere den Dritten von der Eigentumslage zu informieren.
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| 12. |
Jede Änderung dieses Vertrages sowie mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden.
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| 13. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit, durch eine ihrem wirtschaftlichen Inhalt entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
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| 14. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bad Saulgau.
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